10.04.2019, 14:16
Neue allgemein genehmigte Frequenzen (2 Kanäle) für Verbrauchermärkte
Mit Verfügung 42/2019 (Amtsblatt 6/2019 vom 27. März 2019) hat die Bundesnetzagentur ziemlich überraschend zwei Frequenzen für "betriebsinterne Kommunikation in Filialen von Verbrauchermärkten und Handelsketten für Sprach und Datenkommunikation mit Handfunksprechgeräten" freigegeben.
Es handelt sich um die Frequenzen
450,0375 MHz und 460,0375 MHz
Die maximale äquivalente Strahlungsleistung beträgt hier 2 Watt (ERP)
Ein Kanal darf maximal 6,25 oder 12,5 kHz "breit" sein.
Die Nutzung der Frequenzen darf nur auf entsprechenden Betriebsgrundstücken durch dort Beschäftigte erfolgen. Der Einsatz von Repeatern und abgesetzten Antennen ist nicht zulässig.
Die Allgemeinzuteilung gilt automatisch, die Märkte müssen also nichts extra beantragen. Die verwendeten Geräte müssen den üblichen CE-Vorschriften (Konformitätsbescheinigung) entsprechen.
Die Nutzung der Frequenzen ist in 20km Grenzabstand zu folgenden Ländern nicht gestattet: Belgien, Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechien und Polen.
Wenn durch die Frequenznutzung Störungen in Nachbarstaaten auftreten, muss sofort der Sendebetrieb eingestellt werden.
Es gibt keine Garantie für Störungsfreiheit oder Mindestqualität und keinen Schutz vor Störungen durch andere (bestimmungsgemäße) Nutzer. Falls dadurch für die Firma ein Risiko entsteht, haftet die nutzende Firma.
Die Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2029 befristet.
Mit Verfügung 42/2019 (Amtsblatt 6/2019 vom 27. März 2019) hat die Bundesnetzagentur ziemlich überraschend zwei Frequenzen für "betriebsinterne Kommunikation in Filialen von Verbrauchermärkten und Handelsketten für Sprach und Datenkommunikation mit Handfunksprechgeräten" freigegeben.
Es handelt sich um die Frequenzen
450,0375 MHz und 460,0375 MHz
Die maximale äquivalente Strahlungsleistung beträgt hier 2 Watt (ERP)
Ein Kanal darf maximal 6,25 oder 12,5 kHz "breit" sein.
Die Nutzung der Frequenzen darf nur auf entsprechenden Betriebsgrundstücken durch dort Beschäftigte erfolgen. Der Einsatz von Repeatern und abgesetzten Antennen ist nicht zulässig.
Die Allgemeinzuteilung gilt automatisch, die Märkte müssen also nichts extra beantragen. Die verwendeten Geräte müssen den üblichen CE-Vorschriften (Konformitätsbescheinigung) entsprechen.
Die Nutzung der Frequenzen ist in 20km Grenzabstand zu folgenden Ländern nicht gestattet: Belgien, Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechien und Polen.
Wenn durch die Frequenznutzung Störungen in Nachbarstaaten auftreten, muss sofort der Sendebetrieb eingestellt werden.
Es gibt keine Garantie für Störungsfreiheit oder Mindestqualität und keinen Schutz vor Störungen durch andere (bestimmungsgemäße) Nutzer. Falls dadurch für die Firma ein Risiko entsteht, haftet die nutzende Firma.
Die Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2029 befristet.
73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
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