06.11.2019, 18:08
Zitat:michael07 schrieb:Hallo Michael,
Diese Definition der BNetzA, stellt klar, warum die Amateurfunker diese Gebühren bezahlen dürfen und die CB-Funker eben nicht.
aus dieser Definition kann ich das nun gerade nicht erkennen. Ich habe mal recherchiert.
Die Gebühren, die erhoben werden, sind sogenannte "Frequenzschutzbeiträge" die sich aus der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung ergeben. http://www.gesetze-im-internet.de/fsbeitrv/
Zahlen müssen diese Beiträge jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind.
Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben.
Die CB Funker sind deshalb von der Zahlung befreit, haben dann aber wohl auch keinen Anspruch auf die Leistungen der BNetzA und störungsfreie Frequenzen.
Die BNetzA schreibt dazu:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sach...-node.html
Die Bundesnetzagentur erbringt auf Grund gesetzlicher Regelungen Leistungen, die über Beiträge finanziert werden. Auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gehören dazu beispielsweise Frequenzplanung, Frequenzkoordinierung, Harmonisierung und Normung. Auf der Grundlage des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) gehören dazu beispielsweise die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und Maßnahmen im Rahmen der Geräteüberprüfung.
Die jährlichen Beiträge werden nach den bei der Bundesnetzagentur je Funkdienst entstandenen Kosten für jedes Jahr rückwirkend bestimmt.
Diese Zusammenhänge erklären Einiges!
NACHTRAG
Die Gebühren, die den Funkamateuren alle zwei Jahre ins Haus flattern, ergeben sich aus dem TKG und dem EMVG i.V.m. der FSBeitrV.
73 Jürgen