RTCB zum Thema Mikrofonverbot
#5

Kommen wir wieder zum Thema zurück. Nachfolgend die Antwort des Staatssekretärs im Ministerium für Verkehr und Wirtschaft in Rheinland-Pfalz:

Sehr geehrter Herr Gajek,

für Ihre E-Mail vom 01. Juli zu Fragen im Zusammenhang mit Neuregelungen - hier § 23 Abs. 1a StVO, Nutzung von Funkgeräten durch die StVO-Novelle - bedanke ich mich.

Nach § 23 Abs. 1a StVO darf, wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Das Verbot der Verwendung eines Handfunkgerätes nach § 23 Abs. 1a StVO ist durch die mit § 52 Abs. 4 StVO vorgenommene Übergangsfrist bis zum 30.06.2020 ausgesetzt worden.
Entgegen den Erwartungen stehen jedoch nach Ablauf dieser Übergangsfrist technische Lösungen für Funk-Freisprecheinrichtungen auf dem Markt noch nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Entsprechende Geräte befinden sich zurzeit noch in der Entwicklungs- und Erprobungsphase.

Der Bund hat in diesem Zusammenhang die Länder gebeten, bei der Überwachung vom Opportunitätsprinzip Gebrauch zu machen. Dies stößt jedoch an grundsätzliche rechtliche Grenzen.

Da die Landesregierung dieses Thema sehr ernst nimmt, hat sie gleichwohl veranlasst, dass gern. § 46 Abs. 2 StVO eine allgemeine Ausnahmegenehmiqung für die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung erteilt wurde. Diese Ausnahmegenehmigung gilt bis auf weiteres, längstens jedoch bis zum 30.06.2021. Sie ist jederzeit widerruflich.

Sollte eine frühere Aufhebung dieser allgemeinen Ausnahmegenehmigung möglich sein oder eine Verlängerung notwendig werden, erfolgt eine gesonderte Prüfung.

Mit freundlichen Grüßen"

Das bedeutet konkret: In Rheinland-Pfalz darf wohl bis zum 30.06.2021 während der Fahrt vorsichtig weiter gefunkt werden, sofern das nicht vorher nochmal geändert werden sollte.

73 & 55 (Gruss)
Henning Gajek
CB: Bad Dürkheim 23 / Bravo Delta 23 / 13HN23
QRV seit 1977
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RTCB zum Thema Mikrofonverbot - von Henning Gajek - 02.07.2020, 09:58
RE: RTCB zum Thema Mikrofonverbot - von HansWurstFunker - 07.07.2020, 21:34
RE: RTCB zum Thema Mikrofonverbot - von Henning Gajek - 10.07.2020, 07:32
RE: RTCB zum Thema Mikrofonverbot - von HansWurstFunker - 28.07.2020, 01:01
RE: RTCB zum Thema Mikrofonverbot - von Henning Gajek - 30.07.2020, 16:37
RE: RTCB zum Thema Mikrofonverbot - von Henning Gajek - 28.09.2020, 20:50

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